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 Satzung

 

Präambel:

Der Club bekennt sich zur humanistischen  Tradition Europas und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der deutschen Verfassung. Der Club ist den Menschenrechten, der Demokratie, der Toleranz und der Freiheit des Denkens verpflichtet. In der Bundesrepublik Deutschland leben viele Iraner bzw. iranisch stämmige Deutsche, die in allen Bereichen des Lebens ihren Beitrag zum Gedeihen der Gesellschaft leisten. Sie fühlen sich sowohl den iranischen als auch den deutschen Traditionen und Bräuchen verbunden. Für uns ist sowohl die Zukunft Europas, der Bundesrepublik Deutschland und Hamburgs als auch die Zukunft des Iran sehr wichtig. Daher möchten wir unserem Beitrag zur Völkerverständigung und Meinungsbildung leisten ohne parteipolitisch zu agieren.

 

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Iranischer Akademiker Club (Hamburg) e.V.“, nachstehend Club genannt, mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Club ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „ steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziel und Aufgaben

3.1. Förderung der internationalen Beziehungen und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere durch Vertiefung der gegenseitigen Interessen an der deutschen und iranischen Kultur, Geschichte und Landeskunde.

3.2.  Förderung des akademischen Austausches und der Bekanntschaften zwischen deutschen und iranischen Akademikern und deren Angehörigen durch Veranstaltungen, Ausflüge, Studienreisen usw.

3.3. Förderung der persönlichen Begegnung durch Bildungs- und Studienreisen und gemeinsame Treffen.

3.4. Heimatpflege und Heimatkunde; Erhaltung, Förderung und Pflege der iranischen Kultur, Tradition und Geschichte sowie Pflege der persischen Sprache durch Vorträge, Veranstaltungen usw.

3.5. Veranstaltung von Deutsch- und Integrationskursen, um dem interessierten Publikum die politischen, sozialen und kulturellen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland und Europas zu vermitteln. Die Ziele des Clubs werden durch Seminare, Vorträge, Schulungen und ähnliche Veranstaltungen verwirklicht. Der Club verfolgt keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Nationalität.

3.2. Der Club hat: Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und ein Kuratorium.

4.2.1. Ordentliche Mitglieder sind alle Absolventen und Studenten aller akademischen Einrichtungen.

4.2.2. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen oder Körperschaften, welche die Ziele des Clubs materiell und ideell fördern. Fördernde Mitglieder können durch ein Mitglied vorgeschlagen werden.

4.2.3. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, welche aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Verdienste ein hohes Ansehen genießen und mit ihrer herausragenden Persönlichkeit zur Verwirklichung der Ziele des Clubs einen besonderen Beitrag leisten können. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

4.2.4. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Personen, die nicht zwingend Mitglied des Clubs sein müssen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

  • a)       Beratung des Vorstandes,
  • b)       Außenrepräsentation des Clubs,
  • c)       Erörterung der langfristigen Strategien, insbesondere im Hinblick auf die Gründung eines Club-Hauses.
  • 4.3. Der Club bemüht sich, ein Mitglied des Senats und ein Mitglied des Präsidiums der Freien und Hansestadt Hamburg als Ehren-Mitglied zu gewinnen.

4.4. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer, die Satzung des Clubs und einen Clubausweis.

4.5. Personen, welche die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft durch Vorlage der Durchschrift eines Abschlusszeugnisses der jeweiligen akademischen Fachrichtung bzw. Vorlage der Durchschrift einer Immatrikulationsbescheinigung nachweisen, beantragen die Mitgliedschaft durch Ausfüllung des Mitgliedschaftsantrages. Der Antragsteller hat nach Abgabe seines Aufnahmeantrages eine Probezeit von drei Monaten zu absolvieren. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist schriftlich zu begründen. In diesem Falle hat der Antragsteller das Recht, seinen Antrag über den Vorstand an die Mitgliederversammlung weiterzuleiten, die durch eine Abstimmung endgültig über den Antrag entscheidet. Der Vorstand hat dem Antragsteller hierbei Hilfe zu leisten. Dieses Recht ist im Ablehnungsschreiben dem Bewerber mitzuteilen.

4.6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresschluss zu erklären.

4.7. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Club erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bzw. durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist mit Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Die Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem, wenn ein Mitglied

4.7.1. durch sein Verhalten einen oder mehrere Artikel dieser Satzung verletzt,

4.7.2. dem Ansehen des Clubs schadet oder den Club an der Erreichung seiner Ziele vorsätzlich hindert, oder

4.7.3. es versäumt, seinen Mitgliedsbeitrag trotz dreimaliger Aufforderung zu entrichten.

4.8. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Einspruch. Diesen hat es innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und mit Erläuterung der Gründe an den Vorstand zu übergeben. Geschieht dies nicht, ist der Ausschluss wirksam.

§ 5  Einkünfte des Clubs

5.1. Einkünfte des Clubs sind:

5.1.1. Mitgliedsbeiträge,

5.1.2. Einkünfte aus dem Vermögen des Clubs,

5.1.3.. Spenden, die keine Abhängigkeit zur Folge haben, und

5.1.4. Zuwendungen des Staates.

5.2. Die Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Mitglieder haben das Recht auf Inanspruchnahme der Möglichkeiten des Clubs unter Kontrolle des Vorstands. Ihnen ist es jedoch untersagt, den Namen und die Möglichkeiten des Clubs zu persönlichen Zwecken zu missbrauchen.

6.2. Alle Mitglieder haben aktives Wahlrecht.

6.3. Nur ordentliche Mitglieder haben passives und aktives Wahlrecht.

6.4. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Clubs und auf Rückgabe ihrer Mitgliedsbeiträge. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten.

6.5. Mitglieder sind zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Beiträge sind durch die Mitglieder an das Vereinskonto zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.

6.6. Die Studenten leisten einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, solange sie jedes Semester einen gültigen Semesterausweis vorlegen. Über die Höhe der Ermäßigung im laufenden Kalenderjahr entscheidet die Vollversammlung.

6.7. Fördernde Mitglieder können ihre Beiträge selbst festlegen. Diese müssen jedoch mindestens dem Beitrag eines ordentlichen Mitglieds entsprechen.

6.8. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages nicht verpflichtet. Eine freiwillige Beitragszahlung wird begrüßt.

§ 7  Organe des Clubs sind:

7.1  Die ordentliche Mitgliederversammlung, welche einmal im Jahr im 2. Quartal stattfindet. Alle Mitglieder werden  durch den Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen.

7.1.1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte umfassen:

a) Wahl des Leiters und des Schriftführers der Mitgliederversammlung

b) Die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

c) Jahresbericht über die Tätigkeit des Clubs

d) Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

e) Bericht der Rechnungsprüfer

f) Entlastung des Vorstandes und dessen Neuwahl; Wahl der Wahlkommission

g) Genehmigung des Haushaltsplanes sowie des Mitgliedsbeitrages

h) Wahl der Rechnungsprüfer

i) Verschiedenes

7.1.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:

a) Auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder

b) Auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens einem Drittel der  Mitglieder

7.1.3. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Nur in besonders dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit einer kürzeren Ladungsfrist einzuladen.

7.1.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

7.1.5. Sollte die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, wird eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung eine Stunde später einberufen. Die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist nun unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

7.1.6. Alle Beschlüsse, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

7.1.7. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnen.

7.2. Der Vorstand

7.2.1. Der Vorstand ist der alleinige Vertreter und Exekutivorgan des Clubs. Seine Zuständigkeit umfasst alle Bereiche, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

7.2.2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden. Zum Vorstandsmitglied können sich nur die ordentlichen Mitglieder wählen lassen, die mindestens ein Jahr Clubmitglied gewesen sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

7.2.3. Die fünf Mitglieder des Vorstands sind:

a)  Der Vorsitzende des Clubs.  Der Vorsitzende ist zuständig für die Koordinierung des Vorstands, die Einberufung der Mitgliederversammlungen und alle damit verbundenen Arbeiten. Er informiert die Mitglieder über alle weiteren Aktivitäten des Clubs und verwaltet die Adressenliste.

b) Der stellvertretende Vorsitzende, welcher für organisatorische Angelegenheiten zuständig ist.

c) Der Schatzmeister, welcher für alle finanziellen Angelegenheiten des Clubs einschließlich der Mitgliedsbeiträge verantwortlich ist. Der Schatzmeister darf keine unverhältnismäßig hohen Ausgaben tätigen. Bei einer Ausgabe von mehr als € 1000,- hat er die Ausgabe durch alle Mitglieder des Vorstands genehmigen zu lassen.

d) Erster Beisitzer, welcher insbesondere für kulturelle Veranstaltungen, Seminare und Schulungen zuständig ist.

e) Zweiter Beisitzer, welcher insbesondere für die Schriftführung sowie  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist.

Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich jedes Jahr zwei studierende Mitglieder, die dem Vorstand in studentischen Angelegenheiten beratend unterstützen.

7.2.4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.  Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

7.2.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Ihm obliegen die Verwaltung und Verwendung der Clubmittel. Der Vorstand ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

7.2.6 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied entstehenden Aufwendungen werden erstattet.

7.2.7. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Mindestens zwei von ihnen vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Die drei o.g. Vorstandsmitglieder unterhalten das Bankkonto des Clubs. Zwei von ihnen müssen alle Zahlungs- und Überweisungsaufträge unterschreiben.

7.2.8. Der Vorstand kann bei Bedarf zur Durchführung seiner Aufgaben andere Personen entgeltlich beschäftigen.

§ 8 Rechnungsprüfer

8.1. Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Besitztums des Clubs werden in der Mitgliederversammlung zwei ordentliche Mitglieder als Rechnungsprüfer für ein Jahr gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

8.2. Die Rechnungsprüfer müssen halbjährlich die Ausgaben und Einnahmen des Clubs prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses berichten. Sie beantragen bei Nicht-Beanstandung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Clubs

9.1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der in dem Club vorhandenen Stimmen beschlossen werden.

9.2. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs keine Ansprüche am Clubvermögen.

9.3. Bei Auflösung des Clubs, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde am 20.01.2002 von der Gründungsversammlung beschlossen. Und wurde am 06.08.2006 durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen.